Für Probleme beim Rückflug haftet die Fluggesellschaft
Düsseldorf/Wiesbaden .- Pauschalurlauber, deren Rückflug nicht zu Stande kommt, können sich mit Ersatzansprüchen unter Umständen an die Fluggesellschaft halten. Das berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Berufung auf ein aktuelles Urteil.
Die Airline ist dafür verantwortlich, den Flug im Auftrag des Reiseveranstalters abzuwickeln. Müssen die Urlauber auf einen Ersatzflug ausweichen und ändert sich dadurch die Flugstrecke, können sie Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 39 C 9179/06).
In dem betreffenden Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Am Urlaubsort teilte der Reiseleiter mit, dass der Rückflug überbucht sei. Stattdessen organisierte der Veranstalter einen Ersatzflug, mit dem der Kläger allerdings mehr als zehn Stunden später als ursprünglich vorgesehen zu Hause ankam. Die Fluggesellschaft argumentierte, der Fall sei als Verspätung und nicht als Nichtbeförderung zu werten. Außerdem sei der Flug nicht überbucht gewesen, allenfalls das Kontingent des Veranstalters.
Das Gericht überzeugte das nicht. Der Kläger sei auf dem gebuchten und bestätigten Flug nicht befördert worden, ihm stehe deshalb eine Zahlung von 600 Euro zu. Weitere Ansprüche, die er geltend gemacht hatte, etwa für Telefonkosten und Verpflegung, wies das Gericht allerdings zurück.
Die Airline ist dafür verantwortlich, den Flug im Auftrag des Reiseveranstalters abzuwickeln. Müssen die Urlauber auf einen Ersatzflug ausweichen und ändert sich dadurch die Flugstrecke, können sie Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 39 C 9179/06).
In dem betreffenden Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Am Urlaubsort teilte der Reiseleiter mit, dass der Rückflug überbucht sei. Stattdessen organisierte der Veranstalter einen Ersatzflug, mit dem der Kläger allerdings mehr als zehn Stunden später als ursprünglich vorgesehen zu Hause ankam. Die Fluggesellschaft argumentierte, der Fall sei als Verspätung und nicht als Nichtbeförderung zu werten. Außerdem sei der Flug nicht überbucht gewesen, allenfalls das Kontingent des Veranstalters.
Das Gericht überzeugte das nicht. Der Kläger sei auf dem gebuchten und bestätigten Flug nicht befördert worden, ihm stehe deshalb eine Zahlung von 600 Euro zu. Weitere Ansprüche, die er geltend gemacht hatte, etwa für Telefonkosten und Verpflegung, wies das Gericht allerdings zurück.
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